Satzung Ski- und Kanugesellschaft 1925 e.V. Hanau

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Ski- und Kanugesellschaft 1925 e.V. Hanau

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau. Er wurde 1925 gegründet und ist unter Nr.374 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 AO)
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausgenommen davon sind Aufwandsentschädigungen, welche im Regelwerk
festgelegt sind. Diese werden vom geschäftsführenden Vorstand im Rahmen des Budgets festgelegt.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist 6 Wochen zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Vorstandsmitglieder besteht die Pflicht, zeitnah die Übergabe der Tätigkeiten und Unterlagen durchzuführen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die aktuellen Beiträge werden im Regelwerk dokumentiert.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

2. Rechtsverbindliche Erklärungen im Sinne des § 26 BGB können nur von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der Vorstand beauftragt Mitglieder mit besonderen Aufgaben. Diese werden im Regelwerk aufgeführt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Regelwerk

Der Vorstand ist berechtigt, ein Regelwerk zum gesamten organisatorischen Ablauf
zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
Das erste Regelwerk wird auf einer Mitgliederversammlung bestätigt, bei nachfolgenden Änderungen werden diese auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 02.03.2018 in Hanau beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.